Start \ AGBs \ Deutsch \ English \ suchen
Menü Unternehmen Menü Leistungen Menü News & Events Menü Portale Menü Kontakt
AGBs

AGBs

Das Unternehmen

§ 1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Regelung der Vertragsbedingungen für sämtliche Verträge für Dienstleistungen und die Überlassung von Software, die zwischen der AvenDATA und dem Kunden geschlossen werden. Nicht Gegenstand dieser Bedingungen sind Schulungen, die durch die AvenDATA durchgeführt werden.
  2. Diesen Bedingungen entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbe-dingungen des Kunden werden durch die AvenDATA nicht anerkannt, es sei denn, eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist erfolgt.
  3. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Eine tatsächliche Annahme der von AvenDATA erbrachten Leistung durch den Kunden trotz Bestellung unter Bezugnahme auf Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden, welche von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder diesen entgegenstehen, gilt als eine Annahme zu den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Konditionen.
  4. Angestellte und Vertreter der AvenDATA sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen zu geben oder mündliche Vereinbarungen zu treffen, die über den Inhalt dieser AGBs hinausgehen.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der AvenDATA erfolgen ausschließlich schriftlich. Sie sind unverbindliche Angebote und damit lediglich eine Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten mit Bezugnahme auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Eigenschaften der Produkte, die Sie nach den öffentlichen Äußerungen der AvenDATA oder ihren Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten können, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie schriftlich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind. Garantien sind für die AvenDATA nur verbindlich, wenn und soweit sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden oder dort auch die Verpflichtungen der AvenDATA aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind.
  3. Aufträge durch den Kunden können schriftlich, per Internet, per Telefon oder per Telefax erteilt werden. Nach Prüfung sendet die AvenDATA dem Kunden bei Auftragswerten ab 5000,- EURO eine schriftliche Auftragsbestätigung zu. Ansonsten gilt das Schweigen auf das Angebot als Annahme durch die AvenDATA, wenn das Angebot des Kunden nicht von der Aufforderung zum Angebot abweicht.
  4. Wenn eine Auftragsbestätigung erfolgt, sind Abweichungen in der Auftragsbestätigung zu der Bestellung unverzüglich schriftlich der AvenDATA mitzuteilen. Die AvenDATA kann Produkte jederzeit ändern, soweit die geänderten Produkte keine geringere Funktionalität und Leistung aufweisen.

§ 3 Preise

  1. Die angegebenen Preise verstehen sich ohne Installation, Schulung und sonstigen Nebenleistungen. Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung von der AvenDATA angegebenen Preise. Wenn eine Auftragsbestätigung nicht ergeht, gelten die Preise des unverbindlichen Angebots der AvenDATA. Die Kosten für Verpackung und Transport trägt der Kunde.
  2. Rechnungen sind sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie sind ohne Skonto und sonstige Abzüge zahlbar. Werkleistungen werden ebenfalls monatlich entsprechend der aufgewendeten Zeit abgerechnet, ohne dass es einer Teilabnahme bedarf, es sei denn, es liegt eine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und der AvenDATA vor.
  3. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit der AvenDATA. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
  4. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder diese durch uns anerkannt wurden.
  5. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung von Software

  1. Angegebene Lieferzeiten sind nur ungefähr vereinbart. Es besteht kein Anspruch auf termingenaue Lieferung, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die AvenDATA ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Lieferzeit beginnt nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Erfolgt die Lieferung durch Versendung, trägt der Kunde die Gefahr für einen Untergang. Bei Lieferung und Inbetriebnahme durch die AvenDATA geht die Gefahr mit Übergabe oder der Inbetriebnahme durch die AvenDATA auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Den Versandweg kann die AvenDATA unter Ausschluss jeder Haftung frei auswählen. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die AvenDATA behält sich das Eigentum und die Rechte an der erworbenen Software bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Kunde hat die AvenDATA bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der AvenDATA zu unterrichten. Der Kunde hat die Urheberrechte der AvenDATA zu achten. Es ist dem Kunden nicht gestattet, an der Software oder den Datenträgern, auf denen sie vertrieben werden, zur Sicherheit Pfandrechte zu bestellen und diese abzutreten.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Software im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern ( § 6 Ziff. 10-13 gelten entsprechend); er tritt der AvenDATA jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich der jeweils geltenden USt./MwSt.) auflösend bedingt für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte zustehen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der AvenDATA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch ist die AvenDATA verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Ist Zahlungsverzug eingetreten, dann kann die AvenDATA verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf den anerkannten Saldo, soweit Forderungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Im Verkehr mit Unternehmern ist die während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten.

§ 6 Urheberschaft an Software

Nutzungsrechte und Vervielfältigungsrechte

  1. Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches und unbefristetes übertragbares Recht zur Nutzung der Software für eine vereinbarte Anzahl an Nutzern. Die Software ist urheberrechtlich geschützt und wird zur Nutzung überlassen. Alle sonstigen mit dem Urheberrecht verbunden Rechte verbleiben bei der AvenDATA.
  2. Der Kunde darf die gelieferte Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
  3. Der Kunde kann zudem eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen.
  4. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestandes einschließlich der eingesetzten Software unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu ausschließlich archivarischen Zwecken verwendet werden.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
  6. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über die AvenDATA zu beziehen.
  7. Der Kunde darf die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
  8. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Käufer die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben.
  9. Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations- Rechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder an die AvenDATA eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.
  10. Der Kunde ist berechtigt, Software im Originalzustand und als Ganzes zusammen mit einer Kopie dieses Vertrags an einen nachfolgenden Nutzer abzugeben. Diese Berechtigung erstreckt sich nicht auf eine Weitergabe von Kopien oder Teilkopien von Software.
  11. Mit der Abgabe von Software geht die Berechtigung zur Nutzung auf den nachfolgenden Nutzer über, der damit im Sinne dieses Vertrags an die Stelle des Kunden tritt. Zugleich erlischt die Berechtigung des Kunden zur Nutzung.
  12. Mit der Weitergabe hat der Kunde alle Kopien und Teilkopien von der Software sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend und vollständig zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für alle Sicherungskopien.
  13. Die Ziffern 10 bis 12 gelten auch, wenn die Weitergabe in einer vorübergehenden Überlassung besteht. Die Vermietung / Lizenzierung von Software oder von Teilen der Software ist ohne vorhergehende schriftliche Einverständniserklärung der AvenDATA ausgeschlossen.
  14. Für die Weitergabe von Software durch den jeweiligen Nutzer an einen nachfolgenden Nutzer tritt dieser an die Stelle des vorausgehenden Nutzers.
  15. Die Software darf weder abgeändert, noch zurückentwickelt oder weiterentwickelt werden, es sei denn dies ist zur Fehlerbeseitigung oder im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung notwendig.
  16. Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung der Vertragsgegenstände bleiben vorbehalten. Insbesondere hat weder der Kunde noch nachfolgende Nutzer das Recht, Vervielfältigungsstücke von Software in Originalfassung oder in abgeänderter oder bearbeiteter Fassungen zu verbreiten.
  17. Nach Verfügbarkeit einer neuen Version der Software hat der Kunde das Recht, die Software gegen entsprechende Vertragsgegenstände der neuen Version zu einem von der AvenDATA listenmässig angegebenen Update-Preis umzutauschen. Dem Umtausch unterliegt die Software als Ganzes, wie sie vom Kunden erworben wurde. Am Tag des Umtausches erlischt die Berechtigung des Kunden zur Nutzung der jeweiligen alten Programmstände der Software.
  18. Ergänzend gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen der Hersteller bzw. Lieferanten von Soft- und Hardware bei der Lieferung fremder Software.

§ 7 Installation von Software durch die AvenDATA

  1. Nimmt die AvenDATA aufgrund eines gesonderten Auftrags die Installation von Software vor, werden nach der Installation Betriebsabnahmetests durchgeführt. Hierzu gehören eine Überprüfung und Vollständigkeitskontrolle der Software und Dokumentation, Durchschnittsbeschaffenheit, Performancetests bei Standard- und Anpassungs-Software sowie Tests des störungsfreien Wiederanlaufs der Programme nach einem Abbruch.
  2. Ein Verzicht auf die Tests oder auf einzelne Testphasen durch den Kunden fällt in seinen Risikobereich und berechtigt nicht zu einer An- bzw. Abnahmeverweigerung.
  3. Verzögert der Käufer die Betriebsabnahmetests, kann die AvenDATA dem Kunden eine Frist von 5 Tagen setzen, innerhalb derer die Tests durchzuführen sind. Schweigt der Kunde auf diese Aufforderung, so gilt dies als Billigung der Installation der Software.

§ 8 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat sicherzustellen, dass der AvenDATA lediglich der Lesezugriff auf bestehende Daten eingeräumt wird, um das Risiko eines Datenverlustes auszuschließen.
  2. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. Datensicherung). Mangels ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter der AvenDATA immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.

§ 9 Gewährleistung

  1. AvenDATA leistet Gewähr für die Erbringung der Dienste durch fachlich qualifizierte und den jeweiligen Sorgfaltsanforderungen entsprechenden Beratern.
  2. Die Beschaffenheit der Produkte ist in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Ist der Liefergegenstand bzw. die Dienstleistung mangelhaft, wird der Mangel nach Wahl der AvenDATA über die Nacherfüllungsart, entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung eines mangelfreien Produktes durchgeführt. Solange die AvenDATA ihrer Verpflichtung zur Behebung des Mangels nachkommt, hat der Kunde kein Recht, Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, solange keine fehlgeschlagene Nachbesserung vorliegt. Von einer fehlgeschlagenen Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn der AvenDATA hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder der Lieferung eines mangelfreien Produktes gegeben wurde, ohne dass die vereinbarte Beschaffenheit des Produktes erreicht wurde. Diese Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware verjähren in einem Jahr.
  3. Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung anzeigt. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB bleiben hiervon unberührt.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als fehlerhaft bezeichneten Liefergegenstandes zu gestatten. Im Rahmen der Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung verwendet die AvenDATA Ersatzteile bzw. Komponenten, die neu oder neuwertig entsprechend des jeweils üblichen Industriestandards sind.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

  1. Die AvenDATA haftet unbeschränkt für Schäden die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die AvenDATA im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ebenfalls unbeschränkt.
  3. Bei sonst leicht Fahrlässiger Schadensverursachung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet die AvenDATA in Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Für die Ermittlung des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens wird das Umsatzvolumen des Auftrages herangezogen und die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt. AvenDATA haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, soweit dies zulässig ist, insbesondere nicht für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch die Inkompatibilität der auf dem PC-System des Kunden vorhandenen Komponenten mit der neuen Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können.
  4. Unberührt hiervon bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Höhere Gewalt

  1. Die AvenDATA haftet nicht für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrundes beruht. In diesem Fall gelten die vereinbarten Lieferungszeiten als entsprechend verlängert. Dauert der Hinderungsgrund länger als zwei Monate an, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 12 abschließende Regelungen

  1. Als Gerichtsstand wird Berlin vereinbart, mit der Maßgabe, dass die AvenDATA berechtigt ist, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schulungsverträge der AvenDATA GmbH

Den Schulungsverträgen der

AvenDATA GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Emanuel Boeminghaus
Kaiserin-Augusta-Allee 14
10553 Berlin

Tel.: 030 700 157 500
Telefax: 030 700 157 599
Email: boeminghaus@avendata.de
Internetadresse: www.avendata.de

liegen die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde:
Stand: 1. November 2004

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die AvenDATA GmbH hält offene Schulungen und Firmenschulungen ab.
  2. Anmeldungen können schriftlich, per Telefax oder elektronisch per Email erfolgen. Nach Eingang der Anmeldung erhält der Teilnehmer von der AvenDATA GmbH eine Teilnahmebestätigung. Der Schulungsvertrag kommt mit Zugang der Teilnahmebestätigung, spätestens mit Beginn der Schulung, zustande.
  3. Sämtlichen Schulungsverträgen mit der AvenDATA GmbH liegen die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde.

§ 2 Anforderungen an die Teilnehmer

  1. Die AvenDATA GmbH veranstaltet Schulungen zu Themen und Softwareprodukten sowie individuelle Firmenseminare mit Inhalten, die mit dem Auftraggeber vor Beginn der Schulungen abgestimmt werden. Soweit Schulungen von den Teilnehmern Vorkenntnisse erfordern, wird der Auftraggeber auf die Notwendigkeit dieser Vorkenntnisse mit der Ausschreibung der Schulung hingewiesen. Für das Vorhandensein der erforderlichen Vorkenntnisse trägt der Teilnehmer bzw. der Auftraggeber die Verantwortung. Soweit eine Schulung nach Vorgaben des Auftraggebers erfolgt, hat der Auftraggeber für die zur erfolgreichen Teilnahme notwendigen Vorkenntnisse der Teilnehmer zu sorgen.

§ 3 Anmeldung

  1. Die Anmeldung zu jeder Schulung erfolgt schriftlich.
  2. Der Vertrag mit der AvenDATA GmbH kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung an den Auftraggeber zustande. Mit der Anmeldung erkennt der Teilnehmer diese AGB an.

§ 4 Rücktritt von offenen Seminaren

  1. Der Teilnehmer kann bis zum 14. Werktag vor Beginn der gebuchten offenen Schulung von dieser zurücktreten. Der Teilnehmer erhält die Seminargebühr abzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 10% der Bruttoseminargebühr zurück. Danach ist ein kostenfreier Rücktritt von der Schulung nicht mehr möglich. Die Schulungsgebühren fallen unabhängig von der Teilnahme an dem offenen Seminar an.

§ 5 Teilnehmerwechsel bei offenen Seminaren

  1. Die Teilnahme an dem offenen Seminar kann insgesamt an eine andere Person abgetreten werden. In diesem Fall ist der Teilnehmer verantwortlich für die eventuell notwendigen Vorkenntnisse des eingewechselten Teilnehmers. Im Übrigen gelten für den Ersatzteilnehmer die AGB entsprechend.

§ 6 Rücktritt bei Firmenschulungen

  1. Firmenschulungen können bis zum 14. Arbeitstag vor Beginn der Schulung kostenfrei abgesagt werden. Bei Absagen bis zum 5. Werktag vor Beginn der Schulung wird eine Gebühr in Höhe von 50% der Schulungsgebühr berechnet. Bei Absagen, die in weniger als 5 Werktage erfolgen, sind die vereinbarten Schulungsgebühren in voller Höhe zu leisten.

§ 7 Anforderungen an den Rücktritt

  1. Die Rücktrittserklärung im Falle der §§ 5 und 7 können nur berücksichtigt werden, wenn in der Erklärung der Teilnehmer und die Firma sowie die Auftragsnummer genannt werden.

§ 8 Terminplanung bei offenen Seminaren

  1. Die AvenDATA GmbH kann bei offenen Schulungen die Schulung ersatzlos ausfallen lassen, wenn eine Mindestzahl von vier Personen nicht erreicht wird.
  2. Im Fall der Überbuchung kann die AvenDATA GmbH die Schulung in mehrere Gruppen teilen. Hierbei kann die AvenDATA GmbH neue Schulungstermine festlegen.
  3. Der Teilnehmer hat in den vorgenannten Fällen das Recht, seine Teilnahme an der Schulung schriftlich bei der AvenDATA GmbH abzusagen. Diese Absage muss innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung durch die AvenDATA bei der AvenDATA GmbH zugegangen sein. Die Absage ist für den Teilnehmer kostenfrei.

§ 9 Terminplanung bei Firmenschulungen

  1. Sollte die AvenDATA einen Termin für eine Firmenschulung nicht einhalten können, wird ein Ersatztermin angeboten.

§ 10 Durchführungsabweichung

  1. Die AvenDATA GmbH kann Schulungsinhalte geringfügig ändern sowie mit ausreichender Vorankündigung Termin- und Ortsveränderungen vornehmen.

§ 11 Schulungserfolg; Haftung

  1. Für die Richtigkeit der vermittelten Schulungsinhalte übernimmt die AvenDATA GmbH, soweit dies gesetzlich zulässig ist, keine Gewähr. Die AvenDATA GmbH haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit, soweit keine wesentliche Vertragsverletzung gegeben ist. Der Höhe nach ist die Haftung der AvenDATA GmbH auf den Betrag der Schulungskosten begrenzt.
  2. Bei Ausfall der Schulung wegen Krankheit des Trainers bzw. der Trainerin, höherer Gewalt oder bei sonstigen von der AvenDATA GmbH nicht zu vertretenden Ausfällen besteht kein Anspruch auf Durchführung der Schulung und auf Ersatz der nutzlosen Aufwendungen.

§ 12 Gerichtsstand

  1. Als Gerichtsstand mit Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB, juristischen Personendes öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird das für die AvenDATA GmbH zuständige Amts- oder Landgericht in Berlin vereinbart. Die AvenDATA GmbH ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers bzw. Teilnehmers Klage zu erheben.
  2. Erfüllungsort für die Leistung der AvenDATA GmbH sowie für die Zahlung des Auftraggebers bzw. Teilnehmers ist Berlin.

NEWS & EVENTS

13.-14.09.2010
IDEA Schulung

08.–09.11.2010
IFRS Anwendertagung

Weitere News & Events

DOWNLOADS

GDPdU-Tag
Vorträge

TransDATA
Flyer

IDEA Schulung
Flyer

MEHR

Aktuelle Veranstaltungen
Termine

GDPdU - Portal
Infos zur Betriebsprüfung

IFRS - Portal
Infos zur Bilanzierung

weiterempfehlen

Seite drucken