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AGBs

AGBs

Das Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen der AvenDATA GmbH, Berlin

§ 1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Regelung der Vertragsbedingungen für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen und die Überlassung von Software, die zwischen der AvenDATA und dem Kunden geschlossen werden. Nicht Gegenstand dieser Bedingungen sind Schulungen, die durch die AvenDATA durchgeführt werden. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Verträge und Vereinbarungen zwischen der AvenDATA und dem Kunden, ohne dass noch einmal auf sie hingewiesen werden müsste.
  2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Insbesondere diesen Bedingungen entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden durch die AvenDATA nicht anerkannt, es sei denn, eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist erfolgt.
  3. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Eine tatsächliche Annahme der von AvenDATA erbrachten Leistung durch den Kunden trotz Bestellung unter Bezugnahme auf Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden, welche von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder diesen entgegenstehen, gilt als eine Annahme zu den in diesem Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Konditionen.
  4. Angestellte und Vertreter der AvenDATA sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen zu geben oder mündliche Vereinbarungen zu treffen, die über den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen.

§ 2 Vertragsschluss und –gegenstand

  1. Die Angebote der AvenDATA erfolgen ausschließlich schriftlich. Sie sind unverbindliche Angebote und damit lediglich eine Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten mit Bezugnahme auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn ein Angebot ist ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
  2. Für den Gegenstand des Vertrages und die vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich das schriftliche Angebot oder die schriftliche Auftragsbestätigung sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.
  3. Eigenschaften der Produkte, die der Kunde nach den öffentlichen Äußerungen der AvenDATA oder ihren Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten können, gehören nur dann zum vereinbarten Leistungsumfang, wenn sie schriftlich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind. Garantien sind für die AvenDATA nur verbindlich, wenn und soweit sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden oder dort auch die Verpflichtungen der AvenDATA aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind.
  4. Aufträge durch den Kunden können schriftlich, per Internet, per Telefon oder per Telefax erteilt werden. Nach Prüfung sendet die AvenDATA dem Kunden bei Auftragswerten ab 5000,- EURO eine schriftliche Auftragsbestätigung zu. Ansonsten gilt das zweiwöchige Schweigen auf das Angebot als Annahme durch die AvenDATA, sofern das Angebot des Kunden nicht von der Aufforderung zum Angebot abweicht.
  5. Wenn eine Auftragsbestätigung durch den Kunden erfolgt, sind Abweichungen in der Auftragsbestätigung zu der Bestellung der AvenDATA unverzüglich gesondert und schriftlich mitzuteilen. Die AvenDATA kann Produkte jederzeit ändern, soweit die geänderten Produkte keine geringere Funktionalität und Leistung aufweisen.
  6. Die AvenDATA darf Leistungen auch durch qualifizierte Dritte erbringen lassen, die über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium verfügen.

§ 3 Besondere Bedingungen für die Überlassung von Software

  1. Die AvenDATA überträgt dem Kunden vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung an von ihr erstellter Software ein nicht-ausschließliches, unbefristetes und nicht-übertragbares Nutzungsrecht für eine vereinbarte Anzahl von Nutzern und Arbeitsplätzen in den Geschäftsräumen des Kunden.
  2. Die AvenDATA erklärt sich auf Wunsch des Kunden bereit, eine Kopie des Sourcecodes der durch den Kunden erworbenen und von der AvenDATA hergestellten Softwarekomponenten auf Kosten des Kunden treuhänderisch zur Sicherung bei einem hierauf spezialisierten Escrow-Agenten zu hinterlegen. Näheres hierzu ist in einem gesondert abzuschließenden Escrow-Vertrag zu regeln. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Die angegebenen Preise verstehen sich ohne Installation, Schulung und sonstigen Nebenleistungen, soweit es in diesen Bedingungen, einem schriftlichen Angebot oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders bestimmt ist. Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung von der AvenDATA angegebenen Preise. Wenn eine Auftragsbestätigung nicht ergeht, gelten die Preise des unverbindlichen schriftlichen Angebots der AvenDATA. Die Kosten für Verpackung und Transport trägt der Kunde.
  2. Rechnungen sind 2 Wochen nach Erhalt zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie sind ohne Skonto und sonstige Abzüge zahlbar. Dienstleistungen werden monatlich entsprechend der aufgewendeten Zeit abgerechnet, ohne dass es einer Teilabnahme bedarf, es sei denn, es liegt eine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und der AvenDATA vor.
  3. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit der AvenDATA. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
  4. Ist der Kunde mit der Zahlung im Verzug, kann die AvenDATA unbeschadet ihrer sonstigen Rechte nach wiederholter Mahnung ein Zurückbehaltungsrecht an sämtlichen noch nicht erbrachten Leistungen bis zur Begleichung der Forderungen, mit deren Bezahlung der Kunde sich im Verzug befindet, ausüben, sofern dies vorher schriftlich angekündigt wird.
  5. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur mit solchen Gegenansprüchen zu, die rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
  6. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Leistungs- und Lieferzeit

  1. Angegebene Leistungs- und Lieferzeiten sind freibleibend und nur ungefähr vereinbart. Es besteht kein Anspruch auf termingenaue Leistung oder Lieferung, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Die Leistungs- und Lieferfrist beginnt erst mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Kunde die zu beschaffenden Unterlagen, Informationen, Zugangs- und Zugriffsrechte beigebracht bzw. gewährt hat und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  3. Die AvenDATA ist zu Teilleistungen und -lieferungen berechtigt, sofern diese dem Kunden zumutbar sind.
  4. Erfolgt die Lieferung durch Versendung, trägt der Kunde die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr ab Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Den Versandweg kann die AvenDATA in pflichtgemäßem Ermessen auswählen. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden. Bei Lieferung und Inbetriebnahme durch die AvenDATA geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe oder der Inbetriebnahme durch die AvenDATA auf den Kunden über. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 6.4 gelten auch für Teillieferungen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die AvenDATA behält sich das Eigentum und die Rechte an der erworbenen Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag sowie sonstiger bestehender Forderungen vor.
  2. Der Kunde hat die AvenDATA bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der AvenDATA zu unterrichten. Der Kunde hat die Urheberrechte der AvenDATA zu achten. Es ist dem Kunden nicht gestattet, an der Software oder den Datenträgern, auf denen sie vertrieben werden, Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten zu bestellen oder diese abzutreten.
  3. Im Verkehr mit Unternehmern ist die während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten.

§ 7 Urheberschaft an Software, Nutzungsrechte und Vervielfältigungsrechte

  1. Der Kunde erhält ein nicht-ausschließliches und unbefristetes, Recht zur Nutzung der Software für eine vereinbarte Anzahl an Nutzern und Arbeitsplätzen. Alle sonstigen, mit dem Urheberrecht verbundenen Rechte verbleiben bei der AvenDATA bzw. den sonstigen Rechteinhabern.
  2. Der Kunde darf die gelieferte Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
  3. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten
  4. Datenbestandes einschließlich der eingesetzten Software unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen und vorhalten. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu ausschließlich archivarischen Zwecken verwendet werden.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des
  6. Urheberrechts hinzuweisen.
  7. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über die AvenDATA zu beziehen.
  8. Der Kunde darf die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
  9. Die Software darf weder abgeändert, noch zurückentwickelt oder weiterentwickelt werden, es sei denn dies ist zur Fehlerbeseitigung oder im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung notwendig.
  10. Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung der Vertragsgegenstände bleiben vorbehalten. Insbesondere hat der Kunde nicht das Recht, Vervielfältigungsstücke von Software in der Originalfassung oder in abgeänderter oder bearbeiteter Fassung zu verbreiten.
  11. Nach Verfügbarkeit einer neuen Version der Software hat der Kunde das Recht, die Software gegen entsprechende Vertragsgegenstände der neuen Version zu einem Update-Preis entsprechend der Preisliste der AvenDATA umzutauschen. Dem Umtausch unterliegt die Software als Ganzes, wie sie vom Kunden erworben wurde. Am Tag des Umtausches erlischt die Berechtigung des Kunden zur Nutzung der jeweiligen alten Programmstände der Software.
  12. Ergänzend gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen der Hersteller bzw. Lieferanten von Soft- und Hardware bei der Lieferung fremder Software.

§ 8 Lieferung von Software durch die AvenDATA

  1. Sofern nicht diese Bedingungen oder eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung abweichendes bestimmt, sind insbesondere die Installation von Software, Anbindung an Schnittstellen kundenspezifische Anpassungen, die Lieferung neuer Programmversionen einer Software, die Wartung oder Pflege der Software, Schulungen oder sonstige Beratungs- oder Dienstleistungen nicht Vertragsgegenstand und gehören nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang.
  2. Nimmt die AvenDATA aufgrund der vertraglichen Vereinbarung die Installation von Software vor, werden nach der Installation Betriebsabnahmetests durchgeführt. Hierzu gehören eine Überprüfung und Vollständigkeitskontrolle der Software und Dokumentation, Durchschnittsbeschaffenheit, Performancetests bei Standard- und AnpassungsSoftware sowie Tests des störungsfreien Wiederanlaufs der Programme nach einem Abbruch.
  3. Ein Verzicht auf die Tests oder auf einzelne Testphasen durch den Kunden fällt in seinen
  4. Risikobereich und berechtigt nicht zu einer An- bzw. Abnahmeverweigerung. Verzögert der Käufer die Betriebsabnahmetests, kann die AvenDATA dem Kunden eine Frist von 4 Wochen setzen, innerhalb derer die Tests durchzuführen sind. Schweigt der Kunde auf diese Aufforderung, so gilt dies als Billigung der Installation der Software.

§ 9 Pflichten des Kunden

  1. Um dem Risiko von Datenverlust oder des Ausfalls zentraler EDV-Systeme vorzubeugen, stellt der Kunde sicher, dass der AvenDATA lediglich der Lesezugriff auf bestehende Daten eingeräumt wird, um das Risiko eines Datenverlustes auszuschließen. In jedem Falle ausgeschlossen ist der Zugriff auf Hochsicherheitssysteme.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, die AvenDATA bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Unterlagen, Informationen und qualifizierte Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen und zu benennen, die notwendigen Zugriffs- und Zutrittsrechte zu gewähren, Zwischenergebnisse abzunehmen, Testläufe zu ermöglichen, Speichereinheiten und Server zur Speicherung von Datenbanken zur Verfügung zu stellen usw.
  3. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. Datensicherung). Sofern der AvenDATA im Einzelfall nicht in angemessener Zeit zuvor ein ausdrücklicher schriftlicher Hinweis zugegangen ist, können die Mitarbeiter der AvenDATA immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, durch den Kunden gesichert sind.

§ 10 Gewährleistung

  1. AvenDATA gewährleistet die Erbringung aller Dienste und Leistungen durch fachlich qualifizierte und den jeweiligen Sorgfaltsanforderungen entsprechenden Berater.
  2. Die Beschaffenheit der Produkte ist in der schriftlichen Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Bei nur unerheblichen Abweichungen von dem darin vereinbarten Umfang der Leistung und Funktion, stehen dem Kunden keine Gewährleistungsansprüche zu.
  3. Ist der Liefergegenstand bzw. die Werkleistung mangelhaft, wird die AvenDATA die Nachfüllung nach ihrer Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes (Nachlieferung) durchgeführt. Solange die AvenDATA ihrer Verpflichtung zur Behebung des Mangels nachkommt, hat der Kunde kein Recht, die Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Von einer fehlgeschlagenen Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn der AvenDATA hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder der Lieferung eines mangelfreien Produktes gegeben wurde, ohne dass die vereinbarte Beschaffenheit des Produktes erreicht wurde.
  4. Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Kunde offensichtliche Mängel der AvenDATA innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich anzeigt. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB bleiben hiervon unberührt.
  5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Fehler in von der AvenDATA gelieferten Software nach der Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Fehlern in der Installation oder Bedienung, die nicht auf Mängeln in den Benutzerhandbücher beruhen, nach Eingriffen in die Software, z.B. Veränderungen, Verbindung mit anderen Programmen und/oder vertragswidriger Nutzung, aufgetreten sind, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Fehler nicht kausal auf den vorgenannten Ursachen beruht oder bereits bei der Übergabe der Software durch die AvenDATA vorlag.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als fehlerhaft bezeichneten
  7. Liefergegenstandes zu gestatten. Im Rahmen der Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung verwendet die AvenDATA Ersatzteile bzw. Komponenten, die neu oder neuwertig entsprechend des jeweils üblichen Industriestandards sind.
  8. Die vorstehenden Ansprüche verjähren für Kaufsachen innerhalb eines Jahres ab Übergabe, bei Werkleistungen innerhalb eines Jahres ab Abnahme.

§ 11 Datenschutz

    Die AvenDATA verpflichtet sich und wird auch ihre Mitarbeiter zur Beachtung und Befolgung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichten.

§ 12 Haftungsbeschränkungen

  1. Die AvenDATA haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – auch ihrer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – zurückzuführen sind.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die AvenDATA im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ebenfalls unbeschränkt.
  3. Bei sonst leicht fahrlässiger Schadensverursachung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet die AvenDATA in Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Für die Ermittlung des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens wird das Umsatzvolumen des Auftrages herangezogen und die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
  4. Sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, haftet die AvenDATA haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere nicht für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch die Inkompatibilität der auf dem PC-System des Kunden vorhandenen Komponenten mit der neuen Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können.
  5. Sofern die AvenDATA nach den vorstehenden Bestimmungen für den Verlust von Daten haftet, ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre, beschränkt.
  6. Unberührt hiervon bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund einer von der AvenDATA übernommenen Garantie.
  7. Im Übrigen ist die Haftung der AvenDATA ausgeschlossen.

§ 13 Höhere Gewalt

    Die AvenDATA haftet nicht für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrundes, z.B. Streik, behördliche Anordnungen, beruht. In diesem Fall gelten die vereinbarten Lieferungszeiten als entsprechend verlängert. Dauert der Hinderungsgrund länger als zwei Monate an, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 14 Geheimhaltungsverpflichtung

    Die AvenDATA nutzt für die Vertragserfüllung spezifisches Know-how. Der Kunde verpflichtet sich dazu, dieses Know-how einschließlich aller Dokumente, Materialien und Daten sowie mündliche Erklärungen geheimzuhalten. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, dieses Know-how für sich oder Dritte zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben. Hierzu hat der Kunde die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um eine unzulässige Offenlegung des Know-hows zu verhindern, insbesondere auch nur solchen Arbeitnehmern Zugang zum Know-how der AvenDATA zu gewähren, die eine entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet haben.

§ 15 Abschließende Regelungen

  1. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart mit der Maßgabe, dass die AvenDATA berechtigt ist, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: Januar 2011

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