Änderungen in der Abgabenordnung im Jahressteuergesetz 2009
Seit dem 01.01.2009 ist der Finanzbehörde das Recht eingeräumt, ein sogenanntes Verzögerungsgeld zu verhängen. Die Höhe variiert dabei von 2.500,- € bis zu 250.000,- €. Die Sanktion beruht auf § 146 Abs. 2b AO und wird angewendet, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung
- zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6
- zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage angeforderter Unterlagen
im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb der von der Finanzbehörde vorgegebenen Frist nicht nachkommt. Entsprechend sollen nicht nur unzulässige Auslandsverlagerungen, sondern darüber hinaus generelle Verstöße gegen das Recht auf Datenzugriff sanktioniert werden. [mehr]




